Wohnungsübergabe


Die Wochen davor...

Eine Wohnungsabgabe erfordert einiges an Planung und Aufwand. Abgesehen von der privaten Umzugsvorbereitung gibt es folgende Punkte, welche den Mietvertrag berühren:

- Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, Wohnungsbesichtigungen zum Zweck der rechtzeitigen Wiedervermietung zu organisieren.

- Für die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle sowie beim örtlichen Elektrizitätswerk und dem Telefonbetreiber ist der Mieter selbst verantwortlich.

- Die Demontage von mieterseitigen Installationen ist rechtzeitig zu planen, sofern sie der Nachmieter nicht übernimmt oder der Vermieter auf einen Rückbau verzichtet.

- Der Abgabetermin sollte spätestens 2 Wochen im voraus mit dem Vermieter vereinbart werden.

 

Der letztmögliche Rückgabetag

In der Regel gibt man seinen eigenen Vorteil, einige Tage früher die neue Wohnung beziehen zu können, auch an seine Nachmieter weiter.

Was aber, wenn das nicht möglich ist? Der letztmögliche Tag der Rückgabe ist laut Gesetz der letzte Tag der Mietdauer (i.d.Regel Monatsletzter). Fällt dieser auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der erste darauf folgende Werktag der späteste Rückgabetag.

Einige Formularmietverträge erlauben in den allgemeinen Bedingungen eine noch grosszügigere Auslegung: Späteste Rückgabe ist hier 12:00 Uhr des ersten Werktages, welcher auf das Mietende folgt. Das heisst, bei Mietende Freitag wäre Montag 12:00 Uhr der letzte Rückgabezeitpunkt. Die Wohnungsabgabe ist erst mit der Rückgabe der dem Mieter zu Mietbeginn ausgehändigten Schlüssel beendet.

 

Haftung des Mieters

 

Der vertragsgemässe Gebrauch einer Wohnung ist mit einer normalen Abnutzung verbunden. Das heisst, der Mieter haftet nicht für Möbelschatten an Wänden und Bodenbelägen, ausgetretene Teppiche oder vergilbte Tapeten.

 

Der Mieter haftet jedoch für übermässige Abnutzung, selbst verursachte Schäden und den "Kleinen Unterhalt". Was bei Wohnungsabgabe von diesen Punkten nicht erledigt ist, wird dem Mieter gegenüber als Anspruch geltend gemacht. Dazu gehören zum Beispiel:

- Wasserschäden oder tiefe Kratzer im Parkett

- Schlossersatz, falls Schlüssel verloren gegangen sind

- Falls in der Wohnung geraucht wurde, haftet der Mieter zu 100% für den Isolieranstrich zuzüglich Zeitwert des normalen Anstrichs, sofern dieser noch keine 8 Jahre alt ist

- Hicke in der Sanitärkeramik

- gebrochenes Kühlschrankzubehör

- Aufwand für nicht professionell verspachtelte Dübellöcher, nicht entfernte Dübel und Installationen

- Aufwand für die Beschaffung von Zahnputzgläsern, Backofenblechen, Leuchtmittel, Filter, Duschschläuche, WC-Deckel etc. sofern diese fehlen oder defekt sind.

 

Unabhängig vom Alter der Wohnung und der Einrichtungen muss die Wohnung sorgfältig, gründlich und fachgerecht gereinigt übergeben werden. Am besten beauftragt man dazu eine professionelle Reinigungsfirma, welche eine Abnahmegarantie gibt. Dazu gehören auch die Nebenräume wie Keller, Estrichabteil, Balkon und Garage.

 

Wohnungsabgabeprotokoll

Der Vermieter muss Mängel - auch eine mangelhafte Reinigung - sofort nach der Rückgabe rügen. Am besten geschieht dies mittels Abgabeprotokoll, welches nicht nur den Ist-Zustand der Wohnung feststellt sondern auch die haftungsrelevanten Mängel aufführt und vom Mieter unterschrieben wird. Unterschreibt der Mieter nicht, muss der Vermieter innerhalb von 2-3 Tagen die Mängel per eingeschriebenem Brief rügen.

 

Ansprechpartner des Vermieters für Schadenersatzforderungen ist der Mieter, nicht dessen (freiwillige) Versicherung. Haftpflichtversicherungen übernehmen aber in bestimmten Fällen zu einem späteren Zeitpunkt die Rechtsvertretung des Mieters.

 

Grundsätzlich empfiehlt sich eine Einigung zwischen Mieter und Vermieter über die Verrechnung der haftungsrelevanten Mängel mit dem Mietzinsdepot. Andernfalls könnte des Sperrkonto unnötig lange blockiert bleiben. Nach spätestens 1 Jahr muss der Vermieter das Mietzinsdepot freigeben, sofern keine Klage des Vermieters hängig ist.

Zugrunde liegende Artikel des Schweizerischen Obligationenrechts


Art. 257h OR

V. Duldungspflicht

2 Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist.

 

Art. 267OR 

P. Rückgabe der Sache

I. Im Allgemeinen

1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.

2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.

 

Art. 267a

II. Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter

1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden.

2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren.

3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.