Definition des kleinen Unterhalts


Der sogenannte "Kleine Unterhalt" ist eine Dauerpflicht des Mieters und beginnt mit dem Einzug. Daher sollten bei Ihrem Einzug alle Mängel, die auf eine Vernachlässigung des kleinen Unterhalts zurückzuführen sind, behoben sein oder zumindest im Protokoll vermerkt sein, damit Sie bei Wohnungsabgabe nicht dafür haften.

 

Was zählt zum kleinen Unterhalt?

Grob gesagt sind dies alle Reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten, die der durchschnittliche Mieter selbst mit einfachen Handgriffen ausführen kann und die nur mit geringen Materialkosten verbunden sind. Wenn die Rechtsprechung vom "durchschnittlichen Mieter" ausgeht heisst dies einerseits, dass ein Handwerker nicht "mehr" leisten muss und die 80-jährige Mieterin im Rollstuhl nicht "weniger". Letztere würde also Ihre Verwandten darum bitten oder einen Handwerker dafür bezahlen müssen.

 

Beispiele für den kleinen Unterhalt:

  • Auswechseln von Duschschläuchen, Dampfabzugsfiltern, WC-Brillen, WC-Schwimmerventilen, Wasserhahndichtungen, Sicherungen, Leuchtmitteln im Spiegelschrank, Backofen oder Kühlschrank, Zahngläsern und Seifenschalen
  • Schmieren von Scharnieren und Türschlössern
  • Entlüften von Heizkörpern
  • Reinigen von Syphons
  • Entkalken von Wasserhähnen

 

Was ist der "gewöhnliche Unterhalt", den der Vermieter zahlen muss?

Alle Reparaturen und Instandhaltungen, für welche ein Fachmann herangezogen werden muss, die also der Laie nicht ausführen kann. In diesem Fall sind auch die Kosten zu 100% vom Vermieter zu tragen, ein Selbstbehalt darf dem Mieter nicht abverlangt werden, sofern kein Mitverschulden vorliegt.

 

Beispiele von Arbeiten, welche trotz eventuell geringer Materialkosten nicht mehr zum kleinen Unterhalt zählen:

  • Reparaturen an Elektrogeräten wie Cerankochfeld oder Geschirrspüler, da hier Gefahrenpotential bei Selbstreparatur vorhanden ist
  • Reinigen von Festverglasungen von aussen, ebenfalls aufgrund des Gefährdungspotentials

Zugrunde liegende Artikel des Schweizerischen Obligationenrechts


Art. 259

G. Mängel während der Mietdauer

 

I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen

 

Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.