Schimmelbefall in der eigenen Wohnung ist nicht nur ein ästhetisches Problem. Er kann auch die Gesundheit schädigen. Daher ist Schimmel ein Mangel
an der Mietsache und kann mietrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die 10 Prozent
Da für den Mieter die Ursache des Schimmels oftmals nicht klar ist, ist eine Meldung an den Vermieter immer empfehlenswert. Denn in 10% aller Fälle gibt es ein bauliches Problem, welches teure Folgeschäden nach sich zieht, wenn der Vermieter keine Kenntnis davon hat und daher nichts unternimmt. Dazu gehören
Bei Verdacht auf solche Mängel ist der Mieter sogar gesetzlich zur Meldung verpflichtet, ansonsten haftet er im Unterlassungsfall für daraus resultierende Folgeschäden.
(Auch für die Mängelrechte des Mieters ist die frühzeitige Meldung wichtig, gelten diese doch erst ab dem Tag, an welchem der Vermieter Kenntnis von dem Mangel hat.)
Die 90 Prozent
Bei den 90% der Schimmelfälle, wo kein Bauschaden am Gebäude die Ursache ist, wird meistens der Mieter wegen mangelnder Sorgfalt gerügt. Ist diese Schuldzuweisung gerechtfertigt?
Dazu muss man zunächst wissen, wie Schimmel entsteht. Schimmelsporen befinden sich in jeder Raumluft. Damit sich diese jedoch an Wand und Decke festsetzen, nähren und vermehren können, braucht es mehrere Faktoren: Eine hohe relative Raumluft-Feuchtigkeit von über 60%, kalte Aussenwände an denen überschüssiger Wasserdampf kondensiert, sowie mangelnde Luftzirkulation.
Hieraus wird deutlich, dass es Komponenten gibt, die als gegeben akzeptiert werden müssen: Ungedämmte Gebäudeaussenwände, kaltes und feuchtes
Wetter, dichte Fenster und Türen, welche die früher übliche Luftzirkulation verhindern. Letzteres ist umweltpolitisch so gewollt, ersteres ein Spiegel der ökonomischen Realitäten.
Und es gibt Faktoren, die man als Mieter beeinflussen kann und muss. Wie bei einem Zwei-Komponenten-Kleber tritt Schimmel in 90% der Fälle erst dann auf, wenn der Mieter seinen Part dazu beiträgt. Und zwar durch Missachtung der folgenden Grundsätze:
1. Reduzierung der relativen Raumluftfeuchte auf unter 60%.
Warum "relativ"? Weil die Luft nur eine begrenzte Aufnahmefähigkeit von Wasserdampf hat. Was darüber hinausgeht, kondensiert an kalten Aussenflächen. Nun wird es kompliziert: Je höher die Temperatur, desto mehr Wasser kann die Luft aufnehmen. Beträgt die maximale "absolute" Luftfeuchte bei 0°C circa 5 g/m3 (=100% relative Luftfeuchte erreicht), so steigt dieser Wert bei 30°C auf 30 g/m3 (=100% relative Luftfeuchte erreicht). Sie können die "relative" Luftfeuchtigkeit reduzieren, indem Sie
2. Sicherstellen einer ausreichenden Luftzirkulation.
Wenn die Luft genügend oft zirkuliert, können sich Schimmelsporen kaum dauerhaft an Oberflächen festsetzen. Dies stellen Sie durch zwei Massnahmen sicher:
Um seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen, muss der Mieter also kurzgesagt "lüften", "heizen" und darf Aussenwände nicht zustellen ("Zirkulation").
Schimmelentfernung
Bauschäden am Gebäude und die Entfernung von grossflächigen Schimmelschäden gehören natürlich immer in die Hand von Fachleuten.
Bei nur kleinerem, oberflächlichem Befall wird der Mieter mit Erfolg mittels Javelwasser oder 70-prozentigem Alkohol den Schimmel selbst beseitigen können.
Art. 257f OR
III. Sorgfalt und Rücksichtnahme
1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen.
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
3 Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
4 Der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch fristlos kündigen, wenn der Mieter vorsätzlich der Sache schweren Schaden zufügt.
Art. 257g
IV. Meldepflicht
1 Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter melden.
2 Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.