Sie fühlen sich belästigt, weil Ihr Nachbar raucht? Sie wollen dies über die Verwaltung verbieten lassen? Sorry, aber das Rauchen in den eigenen
oder gemieteten vier Wänden ist grundsätzlich ein "Menschenrecht". Selbst wenn der Mietvertrag Bestimmungen enthielte, die das Rauchen verbieten, wären diese nicht verbindlich.
Natürlich ist jeder Mieter verpflichtet, auf seine Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Wenn der Raucher also extra die Wohnungstür öffnen würde, damit der Rauch ins Treppenhaus abzieht, wäre dies eine Verletzung seiner Rücksichtnahmepflicht, die sanktioniert werden kann.
Anders sieht es aus mit dem Rauchen auf dem Balkon. Dies geschieht meist mit Rücksicht auf die eigene Wohnung und deren Mitbewohner. Wenn Sie dann noch das Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen und dieser auf die andere Balkonecke wechselt, kann man ihm kaum mangelnde Rücksichtnahme vorwerfen, auch wenn noch ein gewisser Prozentsatz des Rauches in ein geöffnetes Fenster zieht. Behalten Sie im Sinn, dass es zum Zusammenleben in Mietwohnungen gehört, die Persönlichkeitsrechte seiner Nachbarn zu tolerieren. Darunter zählt neben dem Rauchen auch das Kochen mit "exotischen" Gewürzen oder das Aufstellen von Duftkerzen in der Wohnung.
Kein Laster ohne Konsequenz: Hat der Raucher nicht strikt seinen Balkon aufgesucht, um seine Zigarette zu geniessen, kommt es in der Wohnung automatisch zu Nikotinablagerungen an Wänden und Decken etc. Diese gelten immer als übermässige Abnutzung. Konkret: Auch wenn der Farbanstrich längst "abgeschrieben" ist, muss der Mieter bei Auszug die Kosten für einen Isolieranstrich (Nikotinsperre) der Wände und Decken übernehmen. Zuzüglich weiterer Kosten, welche nicht entstanden wären, wenn er in seiner Wohnung nicht geraucht hätte (z.B. Ersatz vergilbter Schalter und Steckdosenabdeckungen). War ein Farbanstrich noch nicht abgeschrieben, also noch keine 8 Jahre alt, so ist ebenfalls der Zeitwert dieses Anstrichs zu ersetzen. Es lohnt sich also, konsequent auf das Rauchen in geschlossenen Räumen zu verzichten.
Art. 257f OR
III. Sorgfalt und Rücksichtnahme
1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen.
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
3 Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
4 Der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch fristlos kündigen, wenn der Mieter vorsätzlich der Sache schweren Schaden zufügt.